StPO § 406c – Wiederaufnahme des Verfahrens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 406c StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann der Angeklagte darauf beschränken, eine wesentlich andere Entscheidung über den Anspruch herbeizuführen. Das Gericht entscheidet dann ohne Erneuerung der Hauptverhandlung durch Beschluß.
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