StPO § 410 – Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 410 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs.
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