StPO § 411 – Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 411 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.