StPO § 415 – Hauptverhandlung ohne Beschuldigten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 415 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Ist im Sicherungsverfahren das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes unmöglich oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht, so kann das Gericht die Hauptverhandlung durchführen, ohne daß der Beschuldigte zugegen ist. (2) In diesem Falle ist der Beschuldigte vor der Hauptverhandlung durch einen beauftragten Richter unter Zuziehung eines Sachverständigen zu vernehmen.
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