StPO § 416 – Übergang in das Strafverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 416 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht für das Strafverfahren nicht zuständig, so spricht es durch Beschluß seine Unzuständigkeit aus und verweist die Sache an das zuständige Gericht. § 270 Abs.
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