StPO § 430 – Stellung in der Hauptverhandlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 430 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht aus, kann ohne ihn verhandelt werden; § 235 ist nicht anzuwenden. Gleiches gilt, wenn sich der Einziehungsbeteiligte aus der Hauptverhandlung entfernt oder bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ausbleibt.
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