StPO § 431 – Rechtsmittelverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 431 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die Prüfung, ob die Einziehung dem Einziehungsbeteiligten gegenüber gerechtfertigt ist, auf den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nur, wenn der Einziehungsbeteiligte 1.insoweit Einwendungen vorbringt und2.im vorausgegangenen Verfahren ohne sein Verschulden zum Schuldspruch nicht gehört worden ist.Erstreckt sich hiernach die Prüfung auch auf den Schuldspruch, legt das Gericht die zur Schuld getroffenen Feststellungen zugrunde, soweit nicht das Vorbringen des Einziehungsbeteiligten eine erneute Prüfung erfordert. (2) Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1 nicht, wenn zugleich auf ein Rechtsmittel eines anderen Beteiligten über den Schuldspruch zu entscheiden ist.
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