StPO § 432 – Einziehung durch Strafbefehl
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 432 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist. § 429 Absatz 3 Nummer 2 gilt entsprechend.
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