StPO § 434 – Entscheidung im Nachverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 434 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Entscheidung über die Einziehung im Nachverfahren trifft das Gericht des ersten Rechtszuges. (2) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, gegen den sofortige Beschwerde zulässig ist.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.