StPO § 436 – Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 436 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Entscheidung über die selbständige Einziehung trifft das Gericht, das im Fall der Strafverfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre. Für die Entscheidung über die selbständige Einziehung ist örtlich zuständig auch das Gericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.
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