StPO § 439 – Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 439 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich.
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