StPO § 443 – Vermögensbeschlagnahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 443 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche Vermögen oder einzelne Vermögensgegenstände eines Beschuldigten, gegen den wegen einer Straftat nach 1.den §§ 81 bis 83 Abs. 1, § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 und 8, den §§ 94 oder 96 Abs.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.