StPO § 444 – Verfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 444 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Ist im Strafverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so ordnet das Gericht deren Beteiligung an dem Verfahren an, soweit es die Tat betrifft. § 424 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
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