StPO § 449 – Vollstreckbarkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 449 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind.
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