StPO § 450a – Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 450a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist auch die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen, die der Verurteilte in einem Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafvollstreckung erlitten hat. Dies gilt auch dann, wenn der Verurteilte zugleich zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert worden ist.
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