StPO § 452 – Begnadigungsrecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 452 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.
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