StPO § 453a – Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 453a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt.
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