StPO § 453c – Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 453c StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr.
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