StPO § 454 – Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 454 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören.
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