StPO § 455 – Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 455 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt. (2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist.
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