StPO § 456 – Vorübergehender Aufschub
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 456 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen. (2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.
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