StPO § 456a – Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 456a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird. (2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden.
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