StPO § 456c – Aufschub und Aussetzung des Berufsverbotes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 456c StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Das Gericht kann bei Erlaß des Urteils auf Antrag oder mit Einwilligung des Verurteilten das Wirksamwerden des Berufsverbots durch Beschluß aufschieben, wenn das sofortige Wirksamwerden des Verbots für den Verurteilten oder seine Angehörigen eine erhebliche, außerhalb seines Zweckes liegende, durch späteres Wirksamwerden vermeidbare Härte bedeuten würde. Hat der Verurteilte einen gesetzlichen Vertreter, so ist dessen Einwilligung erforderlich.
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