StPO § 458 – Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 458 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. (2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs.
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