StPO § 459 – Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 459 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
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