StPO § 459a – Bewilligung von Zahlungserleichterungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 459a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (§ 42 des Strafgesetzbuches) die Vollstreckungsbehörde. (2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 42 des Strafgesetzbuches nachträglich ändern oder aufheben.
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