StPO § 459c – Beitreibung der Geldstrafe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 459c StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geldstrafe wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich der Verurteilte der Zahlung entziehen will. (2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu erwarten ist, daß sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen wird.
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