StPO § 459e – Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 459e StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde vollstreckt. (2) Die Anordnung setzt voraus, daß die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung nach § 459c Abs.
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