StPO § 459f – Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 459f StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.
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