StPO § 459g – Vollstreckung von Nebenfolgen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 459g StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes.
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