StPO § 460 – Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 460 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
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