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StPO § 462 – Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde

(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

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