StPO § 462 – Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 462 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
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