StPO § 463 – Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 463 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
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