StPO § 463a – Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 463a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuches) können zur Überwachung des Verhaltens des Verurteilten und der Erfüllung von Weisungen von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder durch andere Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit vornehmen lassen. Ist der Aufenthalt des Verurteilten nicht bekannt, kann der Leiter der Führungsaufsichtsstelle seine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung (§ 131a Abs.
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