StPO § 463b – Beschlagnahme von Führerscheinen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 463b StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
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