StPO § 463c – Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 463c StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung angeordnet worden, so wird die Entscheidung dem Berechtigten zugestellt. (2) Die Anordnung nach Absatz 1 wird nur vollzogen, wenn der Antragsteller oder ein an seiner Stelle Antragsberechtigter es innerhalb eines Monats nach Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung verlangt.
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