StPO § 464a – Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 464a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat.
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