StPO § 465 – Kostentragungspflicht des Verurteilten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 465 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
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