StPO § 467 – Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 467 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last. (2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt.
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