StPO § 468 – Kosten bei Straffreierklärung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 468 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Bei wechselseitigen Beleidigungen wird die Verurteilung eines oder beider Teile in die Kosten dadurch nicht ausgeschlossen, daß einer oder beide für straffrei erklärt werden.
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