StPO § 471 – Kosten bei Privatklage
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 471 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat der Verurteilte auch die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten. (2) Wird die Klage gegen den Beschuldigten zurückgewiesen oder wird dieser freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, so fallen dem Privatkläger die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last.
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