StPO § 110c – Befugnisse des Verdeckten Ermittlers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 110c StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Verdeckte Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.
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