StPO § 472b – Kosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 472b StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Wird die Einziehung, der Vorbehalt der Einziehung, die Vernichtung, Unbrauchbarmachung oder Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes angeordnet, so können dem Nebenbeteiligten die durch seine Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auferlegt werden. Die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen können, soweit es der Billigkeit entspricht, dem Angeklagten, im selbständigen Verfahren auch einem anderen Nebenbeteiligten auferlegt werden.
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