StPO § 163d – Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 163d StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß 1.eine der in § 111 bezeichneten Straftaten oder2.eine der in § 100a Abs. 2 Nr.
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