StPO § 406f – Verletztenbeistand
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 406f StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Verletzte können sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. Einem zur Vernehmung des Verletzten erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet.
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