StPO § 406h – Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 406h StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Nach § 395 zum Anschluss mit der Nebenklage Befugte können sich auch vor Erhebung der öffentlichen Klage und ohne Erklärung eines Anschlusses eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. Sie sind zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, auch wenn sie als Zeugen vernommen werden sollen.
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