StPO § 146a – Zurückweisung eines Wahlverteidigers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 146a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Ist jemand als Verteidiger gewählt worden, obwohl die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2 oder des § 146 vorliegen, so ist er als Verteidiger zurückzuweisen, sobald dies erkennbar wird; gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen des § 146 nach der Wahl eintreten.
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