StPO § 234a – Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 234a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Findet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten statt, so genügt es, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden; das Einverständnis des Angeklagten nach § 245 Abs.
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