StPO § 322a – Entscheidung über die Annahme der Berufung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 322a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
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