StPO § 464d – Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 464d StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.
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